Rechtsprechung
VGH Bayern, 27.07.1994 - 7 N 93.2294 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1995, 36
- BayVBl 1994, 690
Wird zitiert von ... (21)
- VG München, 03.05.2022 - M 3 K 18.4903
Klagebefugnis des Schulaufwandsträgers einer abgebenden Schule
Andererseits steht gemäß Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 130 Abs. 1 BV das gesamte Schul- und Bildungswesen unter der Aufsicht des Staates (…VG Regensburg, U. v. 15.2.2006 - RN 1 K 05.1251 - juris Rn. 17; BayVGH, U. v. 27.7.1994 - 7 N 93.2294 - juris Rn. 34).Art. 11 Abs. 2 BV gewährt somit einer Gemeinde keinen Anspruch auf eine eigene Schule, das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde erfordert lediglich deren Beteiligung im schulorganisatorischen Verfahren (BayVGH, U. v. 27.7.1994 - 7 N 93.2294 - juris Rn. 35), so etwa bei Sprengeländerungen verbunden mit Schulauflösungen oder bei der Bildung von Verbandsschulen (…VG Regensburg, U. v. 15.2.2006 - RN 1 K 05.1251 - juris Rn. 17).
Die Organisationshoheit der Gemeinde ist daher im Bereich des Schulwesens überlagert durch den dem Verordnungsgeber bei der Sprengelbildung eingeräumten Organisationsspielraum (BayVGH, U. v. 27.7.1994 - 7 N 93.2294 - juris Rn. 35).
Soweit eine Gemeinde ihren Schulstandort für gefährdet erachtet, steht ihr für Einwendungen gegen die Festlegung des Sprengels als sachnäherer Rechtsbehelf (nur) eine Normenkontrollklage gegen die Schulsprengelverordnung zur Verfügung (BayVGH, U.v. 17.6.2008 - 7 N 07.2979 - juris; U. v. 27.7.1994 - 7 N 93.2294 - juris).
Ein Anspruch auf eine eigene Schule lässt sich aus Art. 11 Abs. 2 BV gerade nicht ableiten (…BayVerfGH a.a.O.; BayVGH, U. v. 27.7.1994 - 7 N 93.2294 - juris Rn. 34f.).
- VGH Bayern, 12.08.2004 - 7 N 04.1634
Schulsprengeländerung, Auflösung zweier Teilhauptschulen (I und II) zugunsten …
Eine Zustimmung der so in qualifizierter Form Anzuhörenden war nicht erforderlich (vgl. BayVGH vom 3.8.1981 VGH n.F. 34, 82/85; vom 27.7.1994 BayVBl 1994, 690), so dass die teils ablehnenden Stellungnahmen zu der Schulsprengeländerung für die Regierung nicht bindend waren.Das Gericht kann einen Verstoß gegen die ermächtigende Norm nur feststellen, wenn die Entscheidung des Verordnungsgebers mit den in Art. 32 Abs. 2 bis Abs. 4 BayEUG niedergelegten Grundsätzen über die Gliederung der Volksschulen nicht vereinbar ist oder auf unzutreffenden tatsächlichen Feststellungen, sachwidrigen Erwägungen oder einem fehlerhaften Abwägungsvorgang beruht, insbesondere gegen die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Satz 1 BV, Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsätze der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit verstößt (std. Rechtsprechung, z.B. BayVGH vom 27.7.1994 BayVBl 1994, 690).
Mit der Fassung dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die Rechtslage gegenüber derjenigen unter Geltung des Volksschulgesetzes ausdrücklich verschärft (vgl. zur alten Rechtslage nach dem Volksschulgesetz bereits BayVGH vom 27.7.1994 BayVBl 1994, 690).
Stehen der Beachtung dieses Grundsatzes aber schulorganisatorische und pädagogische Gründe entgegen, so tritt der Grundsatz der Einräumigkeit der Verwaltung hinter diesen speziellen volksschulrechtlichen Grundsätzen zurück (std. Rechtsprechung, vgl. z.B. BayVGH vom 26.7.1982 BayVBl 1983, 272/274; vom 27.7.1994 BayVBl 1994, 690; zuletzt vom 2.8.2004 Az. 7 N 04.595).
- VGH Bayern, 12.08.2004 - 7 N 04.1651
Schulsprengeländerung, Auflösung zweier Teilhauptschulen (I und II) zugunsten …
Eine Zustimmung der so in qualifizierter Form Anzuhörenden war nicht erforderlich (vgl. BayVGH vom 3.8.1981 VGH n.F. 34, 82/85; vom 27.7.1994 BayVBl 1994, 690), so dass die teils ablehnenden Stellungnahmen zu der Schulsprengeländerung für die Regierung nicht bindend waren.Das Gericht kann einen Verstoß gegen die ermächtigende Norm nur feststellen, wenn die Entscheidung des Verordnungsgebers mit den in Art. 32 Abs. 2 bis Abs. 4 BayEUG niedergelegten Grundsätzen über die Gliederung der Volksschulen nicht vereinbar ist oder auf unzutreffenden tatsächlichen Feststellungen, sachwidrigen Erwägungen oder einem fehlerhaften Abwägungsvorgang beruht, insbesondere gegen die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Satz 1 BV, Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsätze der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit verstößt (std. Rechtsprechung, z.B. BayVGH vom 27.7.1994 BayVBl 1994, 690).
Mit der Fassung dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die Rechtslage gegenüber derjenigen unter Geltung des Volksschulgesetzes ausdrücklich verschärft (vgl. zur alten Rechtslage nach dem Volksschulgesetz bereits BayVGH vom 27.7.1994 BayVBl 1994, 690).
Stehen der Beachtung dieses Grundsatzes aber schulorganisatorische und pädagogische Gründe entgegen, so tritt der Grundsatz der Einräumigkeit der Verwaltung hinter diesen speziellen volksschulrechtlichen Grundsätzen zurück (std. Rechtsprechung, vgl. z.B. BayVGH vom 26.7.1982 BayVBl 1983, 272/274; vom 27.7.1994 BayVBl 1994, 690; zuletzt vom 2.8.2004 Az. 7 N 04.595).
- VG Saarlouis, 26.08.2005 - 1 F 10/05 Ist die Verhältnismäßigkeit der konkreten schulorganisatorischen Regelung gewahrt, tritt das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde hinter die schulorganisatorischen Ziele des Schulordnungsgesetzes zurück, vgl. VGH München, Urteil vom 27.07.1994 - 7 N 93.2294 -, BayVBI.
Eine die Unverhältnismäßigkeit der Einzelanordnung begründende Verletzung der Finanzhoheit der Gemeinde kommt nur dann in Betracht, wenn sie infolge der zusätzlichen Belastungen ihre sonstigen Angelegenheiten nicht mehr angemessen oder in erforderlichem Mindestmaß erfüllen könnte, vgl. VGH München, Urteil vom 27.07.1994 - 7 N 93.2294 -, BayVBI.
Eine die Unverhältnismäßigkeit der Einzelanordnung begründende Verletzung der Finanzhoheit der Gemeinde kommt nur dann in Betracht, wenn sie infolge der zusätzlichen Belastungen ihre sonstigen Angelegenheiten nicht mehr angemessen oder in erforderlichem Mindestmaß erfüllen könnte, vgl. VGH München, Urteil vom 27.07.1994 - 7 N 93.2294 -, BayVBI.
- VGH Bayern, 25.03.1998 - 7 N 96.187 Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das gesetzliche Ziel der Mehrzügigkeit der Hauptschule (Art. 32 Abs. 2 Satz 3 BayEUG), das sowohl pädagogische als auch organisatorische Belange umfaßt (vgl. BayVGH BayVBl 1994, 690 ff. m. w. N.).
Übergeordneter Leitgedanke ist in dem hier in Rede stehenden Bereich der staatlichen Organisationsgewalt, daß die gesetzliche Ermächtigung dem Verordnungsgeber bezüglich der Bildung von Schulsprengeln und insbesondere auch bezüglich der Einhaltung der Regel des Art. 32 Abs. 3 Satz 1 BayEUG sowie bezüglich der Abweichung nach Satz 2 innerhalb der gesetzten Ziele einen organisatorischen und planerischen Spielraum einräumt (vgl. zu Art. 4 VoSchG 1986: BayVGH BayVBl 1994 S. 690/691).
Eine Verletzung der Finanzhoheit der Antragstellerin wäre anzunehmen, wenn sie infolge der zusätzlichen Belastungen ihre sonstigen Angelegenheiten nicht mehr angemessen oder in erforderlichem Mindestmaß erfüllen könnte (vgl. BVerfGE 71, 25/36 f.; BayVGH, BayVBl 1994, 690/692).
- VGH Bayern, 02.08.2004 - 7 N 04.595
Schulsprengeländerung, Auflösung einer Teilhauptschule (hier: zu geringe …
Eine Zustimmung der so in qualifizierter Form Anzuhörenden war nicht erforderlich (vgl. BayVGH vom 3.8.1981 VGH n.F. 34, 82/85; vom 27.7.1994 BayVBl 1994, 690), so dass die teils ablehnenden Stellungnahmen zu der Sprengeländerung für die Regierung nicht bindend waren.Das Gericht kann einen Verstoß gegen die ermächtigende Norm nur feststellen, wenn die Entscheidung des Verordnungsgebers mit den in Art. 32 Abs. 2 bis Abs. 4 BayEUG niedergelegten Grundsätzen über die Gliederung der Volksschulen nicht vereinbar ist oder auf unzutreffenden tatsächlichen Feststellungen, sachwidrigen Erwägungen oder einem fehlerhaften Abwägungsvorgang beruht, insbesondere gegen die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Satz 1 BV, Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsätze der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit verstößt (ständige Rechtsprechung, z.B. BayVGH vom 27.7.1994 BayVBl 1994, 690).
Stehen der Beachtung dieses Grundsatzes aber schulorganisatorische und pädagogische Gründe entgegen, so tritt der Grundsatz der Einräumigkeit der Verwaltung hinter diesen speziellen volksschulrechtlichen Grundsätzen zurück (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BayVGH vom 26.7.1982 BayVBl 1983, 272/274; vom 27.7.1994 BayVBl 1994, 690).
- VGH Bayern, 11.03.2008 - 7 N 07.1754
Schulsprengeländerung; Zweizügigkeit der Hauptschule; Auflösung einer …
Die gesetzliche Ermächtigung in Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 5 BayEUG ist im Sinne der Anforderungen der Art. 55 Nr. 2 Satz 3, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend bestimmt (BayVGH v. 27.7.1994 BayVBl 1994, 690/691).Das Gericht kann einen Verstoß gegen die ermächtigende Norm nur feststellen, wenn die Entscheidung des Verordnungsgebers mit den in Art. 32 Abs. 2 bis 4 BayEGU niedergelegten Grundsätzen über die Gliederung der Volksschulen nicht vereinbar ist oder auf unzutreffenden tatsächlichen Feststellungen, sachwidrigen Erwägungen oder einem fehlerhaften Abwägungsvorgang beruht, insbesondere gegen die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Satz 1 BV, Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsätze der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit verstößt (st. Rspr. seit BayVGH v. 27.7.1994 BayVBl 1994, 690).
Bei Rechtsnormen, die - insbesondere wie hier in Gestalt einer planerischen Entscheidung - eine Auswahl aus mehreren Alternativen und eine Entscheidung für bzw. gegen Interessen Betroffener beinhalten, müssen die Entstehungsgeschichte und die die Norm tragenden Gründe nachträglich rekonstruierbar sein (BayVGH v. 27.7.1994 a.a.O.).
- VG Saarlouis, 26.08.2005 - 1 F 6/05 Ist die Verhältnismäßigkeit der konkreten schulorganisatorischen Regelung gewahrt, tritt das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde hinter die schulorganisatorischen Ziele des Schulordnungsgesetzes zurück, vgl. VGH München, Urteil vom 27.07.1994 - 7 N 93.2294 -, BayVBl. 1994, 690.
Eine deren Unverhältnismäßigkeit begründende Verletzung der Finanzhoheit der Gemeinde kommt nur dann in Betracht, wenn sie infolge der zusätzlichen Belastungen ihre sonstigen Angelegenheiten nicht mehr angemessen oder in erforderlichem Mindestmaß erfüllen könnte, vgl. VGH München, Urteil vom 27.07.1994 - 7 N 93.2294 -, BayVBl. 1994, 690.
- VG Saarlouis, 26.08.2005 - 1 F 9/05 Ist die Verhältnismäßigkeit der konkreten schulorganisatorischen Regelung gewahrt, tritt das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde hinter die schulorganisatorischen Ziele des Schulordnungsgesetzes zurück, vgl. VGH München, Urteil vom 27.07.1994 - 7 N 93.2294 -, BayVBI.
Eine deren Unverhältnismäßigkeit begründende Verletzung der Finanzhoheit der Gemeinde kommt nur dann in Betracht, wenn sie infolge der zusätzlichen Belastungen ihre sonstigen Angelegenheiten nicht mehr angemessen oder in erforderlichem Mindestmaß erfüllen könnte, vgl. VGH München, Urteil vom 27.07.1994 - 7 N 93.2294 -, BayVBI.
- VG Saarlouis, 26.08.2005 - 1 F 5/05
Überprüfung der Zusammenlegung mehrerer Grundschulen im Verfahren des …
Ist die Verhältnismäßigkeit der konkreten schulorganisatorischen Regelung gewahrt, tritt das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde hinter die schulorganisatorischen Ziele des Schulordnungsgesetzes zurück, vgl. VGH München, Urteil vom 27.07.1994 - 7 N 93.2294 -, BayVBl. 1994, 690.Eine deren Unverhältnismäßigkeit begründende Verletzung der Finanzhoheit der Gemeinde kommt nur dann in Betracht, wenn sie infolge der zusätzlichen Belastungen ihre sonstigen Angelegenheiten nicht mehr angemessen oder in erforderlichem Mindestmaß erfüllen könnte, vgl. VGH München, Urteil vom 27.07.1994 - 7 N 93.2294 -, BayVBl. 1994, 690.
- VG Saarlouis, 26.08.2005 - 1 F 7/05
- VG Ansbach, 28.03.2024 - AN 17 S 23.2679
Eine Standortgemeinde kann sich als Dritte im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 …
- VG Saarlouis, 26.08.2005 - 1 F 8/05
- VG Saarlouis, 26.08.2005 - 1 F 11/05
- VGH Bayern, 19.08.2009 - 7 N 08.1936
Schulsprengeländerung; Auflösung einer Teilhauptschule; Gestaltungsspielraum des …
- VGH Bayern, 17.06.2008 - 7 N 07.2979
Änderung von Fachsprengel einer Berufsschule; Normenkontrolle; Antragsbefugnis …
- VGH Bayern, 29.02.2008 - 7 NE 07.2980
Berufsschule; Änderung von Fachsprengeln; einstweilige Anordnung; Folgenabwägung; …
- VGH Bayern, 12.12.2007 - 7 N 07.1706
- VG Saarlouis, 16.11.2006 - 1 K 66/05
Zusammenlegung zweier Grundschulen durch die Schulaufsichtsbehörde innerhalb …
- VG Meiningen, 09.05.2008 - 1 E 184/08
Schulrecht; Zu den Voraussetzungen für die Übertragung der Schulträgerschaft an …
- VGH Bayern, 25.07.1995 - 7 B 94.2451