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   VGH Bayern, 27.07.1994 - 7 N 93.2294   

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VGH Bayern, 27.07.1994 - 7 N 93.2294 (https://dejure.org/1994,11690)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.07.1994 - 7 N 93.2294 (https://dejure.org/1994,11690)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. Juli 1994 - 7 N 93.2294 (https://dejure.org/1994,11690)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 36
  • BayVBl 1994, 690
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • VG München, 03.05.2022 - M 3 K 18.4903

    Klagebefugnis des Schulaufwandsträgers einer abgebenden Schule

    Andererseits steht gemäß Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 130 Abs. 1 BV das gesamte Schul- und Bildungswesen unter der Aufsicht des Staates (VG Regensburg, U. v. 15.2.2006 - RN 1 K 05.1251 - juris Rn. 17; BayVGH, U. v. 27.7.1994 - 7 N 93.2294 - juris Rn. 34).

    Art. 11 Abs. 2 BV gewährt somit einer Gemeinde keinen Anspruch auf eine eigene Schule, das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde erfordert lediglich deren Beteiligung im schulorganisatorischen Verfahren (BayVGH, U. v. 27.7.1994 - 7 N 93.2294 - juris Rn. 35), so etwa bei Sprengeländerungen verbunden mit Schulauflösungen oder bei der Bildung von Verbandsschulen (VG Regensburg, U. v. 15.2.2006 - RN 1 K 05.1251 - juris Rn. 17).

    Die Organisationshoheit der Gemeinde ist daher im Bereich des Schulwesens überlagert durch den dem Verordnungsgeber bei der Sprengelbildung eingeräumten Organisationsspielraum (BayVGH, U. v. 27.7.1994 - 7 N 93.2294 - juris Rn. 35).

    Soweit eine Gemeinde ihren Schulstandort für gefährdet erachtet, steht ihr für Einwendungen gegen die Festlegung des Sprengels als sachnäherer Rechtsbehelf (nur) eine Normenkontrollklage gegen die Schulsprengelverordnung zur Verfügung (BayVGH, U.v. 17.6.2008 - 7 N 07.2979 - juris; U. v. 27.7.1994 - 7 N 93.2294 - juris).

    Ein Anspruch auf eine eigene Schule lässt sich aus Art. 11 Abs. 2 BV gerade nicht ableiten (BayVerfGH a.a.O.; BayVGH, U. v. 27.7.1994 - 7 N 93.2294 - juris Rn. 34f.).

  • VGH Bayern, 12.08.2004 - 7 N 04.1634

    Schulsprengeländerung, Auflösung zweier Teilhauptschulen (I und II) zugunsten

    Eine Zustimmung der so in qualifizierter Form Anzuhörenden war nicht erforderlich (vgl. BayVGH vom 3.8.1981 VGH n.F. 34, 82/85; vom 27.7.1994 BayVBl 1994, 690), so dass die teils ablehnenden Stellungnahmen zu der Schulsprengeländerung für die Regierung nicht bindend waren.

    Das Gericht kann einen Verstoß gegen die ermächtigende Norm nur feststellen, wenn die Entscheidung des Verordnungsgebers mit den in Art. 32 Abs. 2 bis Abs. 4 BayEUG niedergelegten Grundsätzen über die Gliederung der Volksschulen nicht vereinbar ist oder auf unzutreffenden tatsächlichen Feststellungen, sachwidrigen Erwägungen oder einem fehlerhaften Abwägungsvorgang beruht, insbesondere gegen die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Satz 1 BV, Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsätze der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit verstößt (std. Rechtsprechung, z.B. BayVGH vom 27.7.1994 BayVBl 1994, 690).

    Mit der Fassung dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die Rechtslage gegenüber derjenigen unter Geltung des Volksschulgesetzes ausdrücklich verschärft (vgl. zur alten Rechtslage nach dem Volksschulgesetz bereits BayVGH vom 27.7.1994 BayVBl 1994, 690).

    Stehen der Beachtung dieses Grundsatzes aber schulorganisatorische und pädagogische Gründe entgegen, so tritt der Grundsatz der Einräumigkeit der Verwaltung hinter diesen speziellen volksschulrechtlichen Grundsätzen zurück (std. Rechtsprechung, vgl. z.B. BayVGH vom 26.7.1982 BayVBl 1983, 272/274; vom 27.7.1994 BayVBl 1994, 690; zuletzt vom 2.8.2004 Az. 7 N 04.595).

  • VGH Bayern, 12.08.2004 - 7 N 04.1651

    Schulsprengeländerung, Auflösung zweier Teilhauptschulen (I und II) zugunsten

    Eine Zustimmung der so in qualifizierter Form Anzuhörenden war nicht erforderlich (vgl. BayVGH vom 3.8.1981 VGH n.F. 34, 82/85; vom 27.7.1994 BayVBl 1994, 690), so dass die teils ablehnenden Stellungnahmen zu der Schulsprengeländerung für die Regierung nicht bindend waren.

    Das Gericht kann einen Verstoß gegen die ermächtigende Norm nur feststellen, wenn die Entscheidung des Verordnungsgebers mit den in Art. 32 Abs. 2 bis Abs. 4 BayEUG niedergelegten Grundsätzen über die Gliederung der Volksschulen nicht vereinbar ist oder auf unzutreffenden tatsächlichen Feststellungen, sachwidrigen Erwägungen oder einem fehlerhaften Abwägungsvorgang beruht, insbesondere gegen die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Satz 1 BV, Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsätze der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit verstößt (std. Rechtsprechung, z.B. BayVGH vom 27.7.1994 BayVBl 1994, 690).

    Mit der Fassung dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die Rechtslage gegenüber derjenigen unter Geltung des Volksschulgesetzes ausdrücklich verschärft (vgl. zur alten Rechtslage nach dem Volksschulgesetz bereits BayVGH vom 27.7.1994 BayVBl 1994, 690).

    Stehen der Beachtung dieses Grundsatzes aber schulorganisatorische und pädagogische Gründe entgegen, so tritt der Grundsatz der Einräumigkeit der Verwaltung hinter diesen speziellen volksschulrechtlichen Grundsätzen zurück (std. Rechtsprechung, vgl. z.B. BayVGH vom 26.7.1982 BayVBl 1983, 272/274; vom 27.7.1994 BayVBl 1994, 690; zuletzt vom 2.8.2004 Az. 7 N 04.595).

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